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§ 97 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 97 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer der Nachprüfung
(1) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht aus
- 1.
- der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplanes,
- 2.
- der Fallvorstellung,
- 3.
- der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und
- 4.
- einem Reflexionsgespräch.
(2) 1Die gesamte Dauer der Prüfung soll einschließlich des Reflexionsgespräches maximal drei Stunden betragen. 2Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten zu erstellen. 3Die Fallvorstellung darf maximal 10 Minuten dauern. 4Das Reflexionsgespräch darf maximal 10 Minuten dauern.
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