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§ 97 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 97 Haushalt



(1) 1Der Haushaltsplan wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. 2Der Hauptausschuss stellt den Haushaltsplan fest.

(2) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. 2Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze.

(3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgelegt werden.

(4) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben können vom Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin bewilligt werden. 2Die Bewilligung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums der Finanzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die für das Bundesinstitut für Berufsbildung Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(5) 1Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnung von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. 2Die Entlastung obliegt dem Hauptausschuss. 3Sie bedarf nicht der Genehmigung nach § 109 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung.



 

Zitierungen von § 97 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 BBiG Hauptausschuss (vom 01.08.2024)
... nehmen; 6. er beschließt über die in § 90 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie § 97 Abs. 4 genannten Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung. (2) Der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2281
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin
V. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 404
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... Menschen § 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung § 97 Haushalt § 98 Satzung § 99 Personal § 100 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 98 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel SozBerFortbZustV
... Grund des § 97 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. ... des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 97 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Nr. 1 des ...