(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)
1Die in
Artikel 6 Absätze 6 und 7,
Artikel 7 Absätze 1 und 3,
Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 43 Absätze 5 und 6,
Artikel 47 Absatz 5,
Artikel 51 Absatz 3,
Artikel 52 Absatz 4 sowie
Artikel 53 Absätze 5 und 6 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. August 2024 übertragen.
2Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
3Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)
1Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 6 Absätze 6 und 7,
Artikel 7 Absätze 1 und 3,
Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 43 Absätze 5 und 6,
Artikel 47 Absatz 5,
Artikel 51 Absatz 3,
Artikel 52 Absatz 4 sowie
Artikel 53 Absätze 5 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
2Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in jenem Beschluss angegebenen Befugnis.
3Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
4Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)
1Ein delegierter Rechtsakt, der nach
Artikel 6 Absatz 6 oder 7,
Artikel 7 Absatz 1 oder 3,
Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 43 Absatz 5 oder 6,
Artikel 47 Absatz 5,
Artikel 51 Absatz 3,
Artikel 52 Absatz 4 sowie
Artikel 53 Absatz 5 oder 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung jenes Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
2Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Artikel 6 KI-VO Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme ... oder nicht hochriskant sind, bereit. (6) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zu ... natürlicher Personen bergen. (7) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte, um Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem ...
Artikel 7 KI-VO Änderungen des Anhangs III ... Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III durch Hinzufügung oder Änderung ... Verringerung dieser Risiken. (3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang III zu erlassen, um ...
Artikel 43 KI-VO Konformitätsbewertung ... nicht als wesentliche Veränderung; (5) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge VI und VII zu ändern, indem sie sie ... Fortschritts aktualisiert. (6) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu ...
Artikel 53 KI-VO Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck ... Nummer 2 Buchstaben d und e, zu erleichtern, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Mess- und Berechnungsmethoden im Einzelnen festzulegen, ... Dokumentation ermöglicht wird. (6) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 Absatz 2 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge XI und XII vor dem Hintergrund sich ...