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§ 97 - Postgesetz (PostG)

§ 97 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen



1Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. 2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass

1.
die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und

2.
Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:

a)
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,

b)
die Rechtsbehelfsbelehrung und

c)
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

3Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 4§ 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 97 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 102 PostG Abschluss des Beschlusskammerverfahrens
... der Beschlusskammer nach den §§ 43 und 46 öffentlich bekannt zu geben. § 97 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen ...