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§ 97 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 97 Annahmestellen
(1) 1Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet. 2Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches. 3Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten. 4Eine Annahmestelle errichten darüber hinaus:
- 1.
- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
- 2.
- die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Rentenversicherung,
- 3.
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 4.
- die Bundesagentur für Arbeit,
- 5.
- die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,
- 6.
- die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen.
(3) 1Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. 2Die meldende Stelle erhält mit der Weiterleitung eine Weiterleitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten zugegangen.
(4) 1Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Arbeitstages mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. 2Zur Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer Frist von 30 Tagen verpflichtet. 3Rückweisungen seitens der Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. 4Das Nähere zum Verfahren regeln Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 5Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
(5) 1Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung der Meldungen beim Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. 2Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. 3Der Adressat der Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten.
(6) Durch die Annahmestelle werden die Meldepflichtigen elektronisch über das Vorliegen einer an sie adressierten Meldung informiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 97 SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 97 SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 96 SGB IV Kommunikationsserver (vom 01.01.2024)
... und die Datenstelle der Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver. Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Absatz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen ... Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Absatz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen Kommunikationsserver übertragen. Eingehende Meldungen ...
§ 102 SGB IV Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren (vom 01.01.2023)
... der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ... den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. § 97 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... gelten die Meldungen als dem Meldepflichtigen zugegangen." 15. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Absatz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen ... „Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Absatz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen Kommunikationsserver übertragen." b) In Absatz ... durch die Angabe „42" ersetzt. 29. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 32. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „ § 97 Absatz 3 gilt entsprechend." 33. § 106 wird wie folgt ...
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3973
Berichtigung SGBIVNBBer
... bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 9. entgegen § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 97 Absatz 1 Satz 5 die Übermittlung und den Anspruch auf Auskunft nicht dokumentiert, ... und den Anspruch auf Auskunft nicht dokumentiert, 11. entgegen § 97 Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Daten nicht oder nicht vollständig ... der Daten nicht oder nicht vollständig protokolliert, 12. entgegen § 97 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Protokollierung nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich ...
ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... Zweiter Titel Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten § 97 Pflichten des Arbeitgebers § 98 Mitwirkung des Beschäftigten ... „Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach § 97 Abs. 1 entsprechend." 6. Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt: ... wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Für die Meldungen nach § 97 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Daten zwischen der Registratur Fachverfahren, der Zentralen ... (2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt. § 96 Errichtung der Zentralen ... organisatorisch und personell getrennte Zentrale Speicherstelle eingerichtet, die die nach § 97 Abs. 1 übermittelten Daten speichert. (2) Der Informationstechnischen ... Zweiter Titel Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten § 97 Pflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicherstelle ... erfasster Nachweis erforderlich wird. Mit dieser Anmeldung oder mit der ersten Meldung nach § 97 Abs. 1 wird der jeweilige Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldat Teilnehmer am ... Speicherstelle (1) Die Zentrale Speicherstelle erhebt die vom Arbeitgeber nach § 97 Abs. 1 in verschlüsselter Form übermittelten Daten. Sie darf diese Daten nur ... und 4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs. § 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind die Daten nicht schlüssig oder unvollständig ... sowie die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers aus der Meldung nach § 97 Abs. 1. (3) Ist für den Teilnehmer keine Zertifikatsidentitätsnummer ... oder Verfahrensnummer sowie die vorläufig vergebene Identitätsnummer. § 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (8) Die Registratur Fachverfahren darf die von ... 4. den Namen oder die Betriebsnummer der abrufenden Behörde. § 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. § 102 Pflichten der abrufenden ... 3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen Datensatz. § 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Abgerufene Daten dürfen nur für ... ersetzt; folgende Nummern 9 bis 14 werden angefügt: „9. entgegen § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 97 Abs. 1 Satz 5 die Übermittlung und den Anspruch auf Auskunft nicht dokumentiert, ... und den Anspruch auf Auskunft nicht dokumentiert, 11. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 1 die Übermittlung der Daten nicht oder nicht vollständig protokolliert, ... der Daten nicht oder nicht vollständig protokolliert, 12. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 die Protokollierung nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich ... der abrufenden Behörde ist an die Zentrale Speicherstelle zu richten. (3) § 97 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber ... 1) aufzunehmen sind. (4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der Meldungen nach § 97 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise auch in der bis zum 2. ...
Artikel 7 ELENAVG Änderung der Gewerbeordnung
... die auch zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zur Vorlage ...
Artikel 10 ELENAVG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 03.12.2011)
... des Arbeitgebers; in Fällen, in denen der Arbeitgeber das Einkommen nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollständig und fehlerfrei gemeldet hat, treten an ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 30.06.2015)
... die Sozialversicherungsträger § 96 Kommunikationsserver § 97 Annahmestellen § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen". ... Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt. § 97 Annahmestellen (1) Die Sozialversicherungsträger und die berufsständischen ... fest, hat sie diese Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Daten nach § 97 Absatz 3 Satz 2 durch Datenübertragung an den Meldepflichtigen zurückzuweisen; § 96 ... Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. (2) Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 ...
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 4 ELENAAufhG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der bisher gespeicherten Daten (1) Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99 bis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung an die Zentrale ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch bestehen." 23. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 16 4. SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... werden nach dem Wort „Meldungen" die Wörter „nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 122 2. DSAnpUG-EU Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... „elektronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen" ersetzt. 14. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen. 15. § 101 wird wie ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Eingangsformel ELENA-DV
... Grund des § 97 Absatz 6 und des § 28c Absatz 2 in Verbindung mit § 28c Absatz 1 des Vierten Buches ... Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, von denen § 97 Absatz 6 und § 28c Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. ...
§ 1 ELENA-DV Meldepflichtige
... nach § 97 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind 1. der Arbeitgeber, ...
§ 3 ELENA-DV Meldefristen
... haben monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung, sofern die Verfahrensnummer nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, für den zu meldenden ...
§ 4 ELENA-DV Zu übermittelnde Daten
... Anschriften das Länderkennzeichen, 5. die Verfahrensnummer (§ 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder die Versicherungsnummer (§ 147 des ...
§ 7 ELENA-DV Vergabe der Verfahrensnummer
... Beginn der Beschäftigung oder des Dienstverhältnisses die Verfahrensnummer nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht bekannt, hat er der Zentralen Speicherstelle ...
Sozialversicherungsausweis-Verordnung
V. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1706; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
§ 2 SVAwV Inhalt des Sozialversicherungsausweises
... Der Sozialversicherungsausweis enthält zusätzlich zu den in § 97 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Angaben: 1. den Aufdruck ...
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