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§ 98 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 98 Satzung
§ 98 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
- 1.
- die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs. 2 und 3) sowie
- 2.
- die Organisation
(2) 1Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. 2Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
Zitierungen von § 98 BBiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung § 97 Haushalt § 98 Satzung § 99 Personal § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut ...
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