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§ 98 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen
1Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. 2Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. 3Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. 4Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 98 SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 98 SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten." 16. § 98 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „Mittel" ersetzt. f) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 98a Datei der Stammdaten der an ... über das Vorliegen einer an sie adressierten Meldung informiert." 30. § 98 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... b) Absatz 2 wird aufgehoben. 31. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt: „§ 98a Datei der Stammdaten der ...
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3973
Berichtigung SGBIVNBBer
... nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich löscht, 13. entgegen § 98 Absatz 3 Satz 3 nicht unverzüglich das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt, ...
ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... und Beschäftigten § 97 Pflichten des Arbeitgebers § 98 Mitwirkung des Beschäftigten Dritter Titel Aufgaben und Befugnisse der Zentralen ... Speicherstelle (§ 96), die Registratur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen (§ 98 Abs. 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die Versicherungsnummer nur verwenden, soweit dies ... Meldungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 98 Mitwirkung des Beschäftigten (1) Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten ... qualifizierten Zertifikat (§ 2 Nr. 7 des Signaturgesetzes) zum Verfahren nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 3 angemeldet sein. (3) Der Teilnehmer ist durch die abrufende ... nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich löscht, 13. entgegen § 98 Abs. 3 Satz 3 nicht unverzüglich das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt, ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 30.06.2015)
... § 96 Kommunikationsserver § 97 Annahmestellen § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen". d) Die Angabe „Sechster ... 1a. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 98 folgende Angaben zum Dritten Titel eingefügt: „Dritter Titel ... Form oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen (1) Die Einzugsstellen nehmen, soweit ... anderen Adressaten der Meldungen." 13a. Nach § 98 wird folgender Dritter Titel eingefügt: „Dritter Titel Übermittlung ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 6 EinglVerbG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Angabe „§ 57" ersetzt. d) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 98 " durch die Angabe „§ 113" ersetzt. e) Nummer 4 wird wie folgt ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... „ferner" durch die Wörter „darüber hinaus" ersetzt. 24. § 98 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben. 25. § 100 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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