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§ 98 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 98 Schutz des Erwerbers
§ 98 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. 2Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.
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Zitierungen von § 98 VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 99 VVG Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
... die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden. ...
§ 122 VVG Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
... §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/98_VVG.htm