(1) 1Jede Soldatin und jeder Soldat, gegen die oder den eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, kann die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. 2Die Einleitungsbehörde hat den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob die Soldatin oder der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat. 3Lehnt die Einleitungsbehörde die Einleitung ab, hat sie diese Entscheidung zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. 4Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig.
(2) Hat die Einleitungsbehörde eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, gilt
§ 95 Absatz 4 entsprechend.
§ 144 WDO Notwendige Auslagen ... (9) Für die Vorermittlungen nach § 95, die Antragsverfahren nach § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2 , § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 sowie im ...