(1)
1Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§
96 und
98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen.
2Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden.
3Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 76 FGO (vom 30.06.2013) ... zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99 , 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen ...
§ 85 FGO (vom 30.06.2013) ... Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97, §§ 99 , 100, 104 der Abgabenordnung gelten ...
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387