§ 99 Erfahrungsbericht
(1)
1Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das
Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
2Der Bericht enthält insbesondere Angabe über
- 1.
- die Auswirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere auf die Entwicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen, auf den Strommarkt und die Wechselwirkungen mit den europäischen Strommärkten und auf Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft,
- 2.
- die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele, durch Wettbewerb einen kosteneffizienten Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern und Akteursvielfalt und Innovationen zu ermöglichen,
- 3.
- den Stand und die direkten und indirekten Vorteile und Kosten von Mieterstrom,
- 4.
- den Stand der Markt-, Netz- und Systemintegration der erneuerbaren Energien,
- 5.
- die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien und ihrer Markt-, Netz- und Systemintegration und
- 6.
- die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6.
3Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zahlungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit neue Ansprüche für Zahlungen nach diesem Gesetz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu bewerten, ob die Dauer der Zahlungen nach
§ 25 Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen weiterhin erforderlich ist.
4Schließlich sind mit Blick auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeugung auch die Wechselwirkungen und Konkurrenzen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärmemarkt zu berichten.
(2) 1Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. 2Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 25.02.2025) ... des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 74 Satz 1 und 2, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 ...
Zitat in folgenden NormenEnergiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 59 EnFG Information der Bundesnetzagentur ... sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt. (5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die ...
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
§ 9 SoEnergieV Bewertung der Gebote, Kriterien (vom 01.01.2023) ... darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermitteln. Absatz 8 Satz 4 ist für die Übermittlung an beauftragte ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... Monitoring, Berichte". ee) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101 werden wie folgt gefasst: „ § 97 Kooperationsausschuss ... § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung § 99 Erfahrungsbericht Abschnitt 3 Übergangsbestimmungen § 100 ... 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte". 143. Die §§ 97 bis 99 werden wie folgt gefasst: „§ 97 Kooperationsausschuss (1) Die ... Naturschutz und nukleare Sicherheit die Kriterien für die Wetterbereinigung fest. § 99 Erfahrungsbericht (1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen". l) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 (weggefallen)". m) Die ... l) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 (weggefallen)". m) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: ... gestrichen. 22. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97 bis 99 " durch die Angabe „§§ 97 und 98" ersetzt. 23. § 77 wird ... über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien." 46. § 99 wird aufgehoben. 47. § 100 wird wie folgt gefasst: „§ 100 ...
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 1 MietStrFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags". d) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 Mieterstrombericht". 2. ... d) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst: „ § 99 Mieterstrombericht". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In ... Ausschreibungen,". 29. § 95 Nummer 2 wird aufgehoben. 30. § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 Mieterstrombericht (1) Die ... 95 Nummer 2 wird aufgehoben. 30. § 99 wird wie folgt gefasst: „ § 99 Mieterstrombericht (1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis zum 30. September ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... gefasst: „§ 54a (weggefallen)". f) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe zu § 99a eingefügt: „§ 99a ... 46. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 97" durch die Angabe „ § 99 " ersetzt. 47. § 69b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... unberücksichtigt und wird zusätzlich bewertet." ersetzt. 59. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt: „§ 99a Funknavigationsbericht ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGrenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
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