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§ 99 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 99 Auszahlung



(1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 86 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.

 
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Zitierungen von § 99 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 101 FFG Aufhebung von Förderbescheiden
... 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder 5. Auszahlungshindernisse nach § 99 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. (2) Im Falle einer ...