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§ 99 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 99 Auszahlung
§ 99 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 86 Absatz 1 entsprechend.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.
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Zitierungen von § 99 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 101 FFG Aufhebung von Förderbescheiden
... 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder 5. Auszahlungshindernisse nach § 99 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. (2) Im Falle einer ...
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