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§ 99 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 99 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen
§ 99 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifikation der meldenden Person nach § 58 des MT-Berufe-Gesetzes und teilt der meldenden Person spätestens einen Monat nach vollständigem Eingang der in § 55 des MT-Berufe-Gesetzes genannten Meldung und Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt ist oder die meldende Person eine Eignungsprüfung ablegen muss.
(2) 1Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Dokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung. 2Die der Verzögerung zugrundeliegenden Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben. 3Die Entscheidung nach § 58 des MT-Berufe-Gesetzes ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der der Verzögerung zugrundeliegenden Schwierigkeiten.
(3) Bleibt eine Mitteilung nach den Absätzen 1 oder 2 binnen der genannten Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.
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Zitierungen von § 99 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8 PflStudStG Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 99 die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung der ... fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde." 3. Nach § 99 werden die folgenden Abschnitte 6 und 7 eingefügt: „Abschnitt 6 Verfahren ...
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