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§ 99 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 99 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren



(1) 1Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn eine Disziplinarvorgesetzte oder ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht gehalten und diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt gegeben hat. 2Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder im Fall des § 40 Absatz 4 entschieden hat.

(2) 1Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oder wird die Soldatin oder der Soldat freigesprochen, so hebt das Wehrdienstgericht in seinem Urteil die bereits verhängte Disziplinarmaßnahme auf; ansonsten wird das Verfahren eingestellt. 2§ 56 gilt entsprechend, es sei denn, ein vollstreckter Disziplinararrest oder ein vollstreckter strenger Disziplinararrest wird aufgehoben, der in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.

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Zitierungen von § 99 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 WDO Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
... Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 99 bleibt unberührt. (2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines ...
§ 35 WDO Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten
... Vorgesetzte diese Entscheidung nicht ändern. (4) § 95 Absatz 3 und § 99 bleiben ...
§ 101 WDO Einstellung
... in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; dies gilt nicht im Fall des § 99 . (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und der Soldatin ...