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§ 99c - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag



Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.



 
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Frühere Fassungen von § 99c MTAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 8 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99c MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99c MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99b MTAPrV Erforderliche Unterlagen (vom 16.12.2023)
... Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 99c . (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8 PflStudStG Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... Bestätigung des Antragseingangs § 99b Erforderliche Unterlagen § 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag § 99d ... beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 99c . (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland ... Absicht sprechen. (7) Die §§ 96 bis 98 gelten entsprechend. § 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag Die ...