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§ 9 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 (Nr. 42)
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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§ 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob
- 1.
- geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung stehen und
- 2.
- der Zugang zu Anlagen für den Transport des Kohlendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind.
(2) 1Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Erweiterung einer Feuerungsanlage um eine elektrische Nennleistung von 300 MW oder mehr. 2Der Betreiber hat das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde darzulegen. 3Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der errichteten Anlage mit den für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen freizuhalten.
Zitierungen von § 9 13. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 9 Absatz 2 eine dort genannte Fläche nicht freihält, 4. entgegen § 12 Absatz 2 Satz ...
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