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§ 9 - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
Geltung ab 20.06.2019; FNA: 2129-8-44 Umweltschutz
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Geltung ab 20.06.2019; FNA: 2129-8-44 Umweltschutz
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§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m³ nicht überschreiten.
Zitierungen von § 9 44. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 44. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
44. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 44. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
... Anlage 2 validierten Tagesmittelwerts den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § ...
§ 31 44. BImSchV Einzelmessungen
... (4) Der Betreiber hat Einzelmessungen zur Feststellung, ob die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, ... Ergebnis einer Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, ...
§ 32 44. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 26.10.2022)
... Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände ...
§ 39 44. BImSchV Übergangsregelungen
... bestehende Anlagen gelten 1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019; 2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab ... die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019; 2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem 1. Januar 2025. (2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende ... von weniger als 5 Megawatt, die feste Biobrennstoffe einsetzen, die Anforderungen nach den §§ 9 und 10 ab dem 1. Januar 2028 einhalten müssen; abweichend von Absatz 2 gilt für diese ...
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