§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m³ nicht überschreiten.
interne Verweise§ 31 44. BImSchV Einzelmessungen ... (4) Der Betreiber hat Einzelmessungen zur Feststellung, ob die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, ... Ergebnis einer Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, ...
§ 32 44. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 26.10.2022) ... Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände ...
§ 39 44. BImSchV Übergangsregelungen ... bestehende Anlagen gelten 1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019; 2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab ... die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019; 2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem 1. Januar 2025. (2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende ... von weniger als 5 Megawatt, die feste Biobrennstoffe einsetzen, die Anforderungen nach den §§ 9 und 10 ab dem 1. Januar 2028 einhalten müssen; abweichend von Absatz 2 gilt für diese ...
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