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§ 9 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)
§ 9 Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Liegen bei einer Beamtin auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn als gleichwertige Befähigung im Sinne des § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst nicht vor, so kann sie oder kann er die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erwerben, wenn sie oder er
- 1.
- ein verwaltungsnahes Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt,
- 2.
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat,
- 3.
- erfolgreich an einer laufbahnspezifischen Qualifizierung nach § 10 teilgenommen hat und
- 4.
- durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein.
(2) Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens sind die Vorschriften des Abschnitts 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 9 ADLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ADLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ADLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ADLV Übergangsvorschriften
... März 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung sind anzuwenden: 1. die Verordnung über die Laufbahn, ...
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