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§ 9 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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§ 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) 1Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. 2Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. 3Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben. 4Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung V. v. 14. September 2016 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 17. September 2016
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Frühere Fassungen von § 9 ARegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.09.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14.09.2016 BGBl. I S. 2147 |
aktuell vorher | 30.12.2011 (08.02.2012) | Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 02.02.2012 BGBl. I S. 131 |
aktuell vorher | 30.12.2011 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3034 |
aktuell | vor 30.12.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ARegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ARegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ARegV Erlösobergrenzen (vom 01.04.2022)
... Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für ...
§ 27 ARegV Datenerhebung (vom 29.12.2023)
... § 6, 2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 , 3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14, 4. ...
§ 32 ARegV Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde (vom 31.07.2021)
... § 5, 2a. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 , 3. zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § ...
Anlage 1 ARegV (zu § 7) *) (vom 31.07.2021)
... Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel: (Formel ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: (Formel BGBl. I 2011 S. 3035) EOt = ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden ... Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9 , der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2a und § 9 ARegV 500 - 50.000 4.43 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
B. v. 02.02.2012 BGBl. I S. 131
Berichtigung 2. EnWNGBer
... (BGBl. I S. 3034) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 2 Nummer 2 sind in § 9 Absatz 1 nach dem Wort „Produktivitätsfortschritts" die Wörter „vom ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2914
Artikel 1 5. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2a und § 9 ARegV 500 - 50.000 4.43 Entscheidungen nach § 29 ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2a und § 9 ARegV 500 - 50.000 4.43 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 ...
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden ...
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 3 GasNZVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: EOt = KAdnb,t + ( KAvnb,0 + ( 1 ...
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 7 GasNZVEV 2010 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... „Netzanschlusskostenbeiträgen und" sowie jeweils nach den Angaben „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer" die Angabe „3 und" einzufügen. bb) In ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Anwendung der" das Wort „jeweiligen" eingefügt. 6. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Bundesnetzagentur kann ... veröffentlicht in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und den nach § 24 ermittelten ... „2a. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ,". b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden ... „PFt Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9 , der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034, 2012 I 131
Artikel 2 2. EnWNG Änderung der Anreizregulierungsverordnung (vom 30.12.2011)
... Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Genereller sektoraler ... in Anlage 1." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor (1) Der generelle sektorale ... „2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ,". 4. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie ... 2 wird wie folgt gefasst: „Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ... 1 (zu § 7) Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel: EOt ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - ... Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9 , der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr ...
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