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§ 9 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 9 Mitgliedschaft
(1) 1Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer
- 1.
- Agrarurerzeugnisse erzeugt,
- a)
- die zu dem Erzeugnisbereich gehören, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, oder
- b)
- aus denen von ihr oder ihm oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis hergestellt wird, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, und
- 2.
- vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 2 nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch eine erzeugende Person, die zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2Die betreffende Person muss zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen. 3Soweit eine oder mehrere Produktionseinheiten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf die erzeugende Person für diese Produktionseinheiten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.
(3) Für den Fall, dass eine erzeugende Person während ihrer Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 4, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(4) 1Wer keine Agrarurerzeugnisse erzeugt, kann inaktives Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. 2Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.
(5) 1Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres. 2Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber der Übermittlung im Vorjahr hervorgehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 9. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 61 m.W.v. 15. März 2023
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Frühere Fassungen von § 9 AgrarOLkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.03.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 AgrarOLkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AgrarOLkV Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung
... erstreckt sich nur auf Agrarurerzeugnisse und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ...
§ 12 AgrarOLkV Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen
... Abweichend von Satz 2 kann eine Erzeugerorganisation in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Mitglied mehr als einer Vereinigung sein. (4) Stellt ein Mitglied seine ... Vereinigung sein. (4) Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. § 9 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass inaktive Mitglieder ... ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. § 9 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen ... Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen. Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 5 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln. (5) Im Hinblick auf die ...
§ 19 AgrarOLkV Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen
... d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch eine Landwirtin oder ein Landwirt angehören, die oder der zugleich einer anderen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Artikel 2 HopfDVEV 2023 Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
... „167 und 172" durch die Wörter „166a und 167" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Peron" durch das Wort „Person" ersetzt. 4. In ...
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