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§ 9 - Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)

Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-4 Kernenergie
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§ 9 Strahlenschutzvorschriften



1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden. 2Für den Strahlenschutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend. 3Die §§ 69 bis 75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 9 AtEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AtEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AtEV Ordnungswidrigkeiten
... 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ...