(1)
1Die zuständige Behörde kann die Dokumentation nach
§ 8 Absatz 3 überprüfen.
2Die zuständige Behörde kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.
3Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach
§ 8 Absatz 1 einstufen.
4Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.
(2) Das Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen betreffen.
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189