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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 9 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Allgemeine Pflichten des Einführers



(1) Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr bringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen.

(2) Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn

1.
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat,

2.
der Hersteller die gemäß Anlage 2 erforderlichen technischen Unterlagen erstellt hat,

3.
das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist,

4.
dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und

5.
der Hersteller die Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) 1Hat ein Einführer Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. 2Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert der Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen.

(5) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 BFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BFSG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten
... sind oder 5. eine andere formale Verpflichtung nach § 6, § 7, § 9 oder § 10 nicht erfüllt ist. (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur ...
§ 37 BFSG Bußgeldvorschriften
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 9 Absatz 1 , jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, ein Produkt in den ...
Anlage 2 BFSG (zu den §§ 6, 9, 18 und 19) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte