Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)

Artikel 9 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes



Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt I wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

b)
Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag".

c)
Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung".

d)
Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

§ 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion".

e)
Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung".

f)
Die Angabe zu Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit".

g)
Die Angabe zu Abschnitt V wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Unfallfürsorge".

h)
Die Angabe zu Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich".

i)
Die Angabe zu Abschnitt VII wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften".

j)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft".

k)
Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung".

l)
Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

§ 63 Gleichstellungen".

m)
Die Angabe zu Abschnitt VIII wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Sondervorschriften".

n)
Die Angabe zu Abschnitt IX wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen".

o)
Die Angabe zu Abschnitt X wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 10 Übergangsvorschriften".

p)
Nach der Angabe zu § 69l wird folgende Angabe eingefügt:

§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes".

q)
Die Angabe zu Abschnitt XI wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge".

r)
Die Angaben zu den Abschnitten XII und XIII werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 12 (weggefallen)

Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts".

s)
Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe eingefügt:

„§§ 92 bis 104 (weggefallen)".

t)
Die Angaben zu den Abschnitten XIV und XV werden durch folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 14 Schlussvorschriften".

2.
Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

3.
In § 2 Nummer 12 wird die Angabe „Abschnitt XI" durch die Angabe „Abschnitt 11" ersetzt.

4.
Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag".

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „getreten" durch die Wörter „versetzt worden" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
 
aa)
Die Wörter „die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann" werden durch die Wörter „Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

7.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Beamte den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zum Bund oder der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Versetzung in den Bundesdienst steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 30 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn."

8.
§ 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 11 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Entwicklungshelfergesetzes" durch das Wort „Entwicklungshelfer-Gesetzes" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten" durch die Wörter „versetzt worden" und werden die Wörter „Eintritt in den Ruhestand" durch die Wörter „Beginn des Ruhestandes" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und

2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.

Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „des Absatzes 2" werden durch die Wörter „der Absätze 2 und 3" ersetzt.

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
 
bb)
In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach der Angabe „§§ 6, 8 bis 10" die Wörter „, Zeiten im Sinne des § 6a" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
 
bb)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

12.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,

2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.

Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet."

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Wörter „(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

14.
Die Überschrift des § 15a wird wie folgt gefasst:

§ 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion".

15.
Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung".

16.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

17.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen" durch das Wort „Einkünfte" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

18.
Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit".

19.
Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Unfallfürsorge".

20.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „oder infolge" gestrichen.

21.
In § 31a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

22.
In § 32 Satz 3 werden die Wörter „die erste Hilfeleistung" durch die Wörter „eine Erste-Hilfe-Leistung" ersetzt.

23.
In § 33 Absatz 5 werden die Wörter „die Bundesregierung" durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

24.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „zwanzig" durch die Angabe „20", wird jeweils das Wort „fünfundsiebzig" durch die Angabe „75" und werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

25.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt III (§§ 16 bis 28)" durch die Angabe „Abschnitt 3" ersetzt.

26.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 2" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 2" ersetzt.

27.
Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich".

28.
Die Überschrift des Abschnitts VII wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften".

29.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft".

b)
In Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 werden jeweils die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

30.
§ 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt."

c)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

31.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,

2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.

Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem

1.
Tod des Kindes,

2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,

3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder

4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.

Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert."

c)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts."

d)
Absatz 8 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
In § 50f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

33.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsgruppe" durch das Wort „Entgeltgruppe" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder" eingefügt.

d)
In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

e)
In Absatz 10 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

34.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 2)" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „zwanzig vom Hundert" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zwanzig vom Hundert" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.

35.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragserstattung oder Abfindung" gestrichen.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfindung oder" und das Wort „sonstigen" gestrichen.

dd)
In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" durch das Wort „Versorgungsausgleichsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
 
ee)
Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

 
EP × aRW = VrB.

In dieser Formel bedeutet:

EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;

aRW: aktueller Rentenwert in Euro,

VrB: Verrentungsbetrag in Euro."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 12a" die Wörter „und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a" eingefügt.

36.
§ 56 wird wie folgt gefasst:

§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


37.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der verpflichtete Ehegatte" durch die Wörter „die ausgleichspflichtige Person" und die Wörter „des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag." ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dieser" durch das Wort „Der" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „des verpflichteten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichspflichtigen Person" und die Wörter „den berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene" ersetzt.

38.
In § 58 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

39.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Abschnitt V dieses Gesetzes" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden."

40.
In § 62a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

41.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 63 Gleichstellungen".

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitts VII" durch die Wörter „dieses Abschnitts" ersetzt.

42.
Die Überschrift des Abschnitts VIII wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Sondervorschriften".

43.
Die Überschrift des Abschnitts IX wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen".

44.
In § 68 Satz 2 werden die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

45.
Die Überschrift des Abschnitts X wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 10 Übergangsvorschriften".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

46.
§ 69c Absatz 5 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


47.
§ 69g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „2 und" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

48.
Nach § 69l wird folgender § 69m eingefügt:

§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
(1) § 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 6a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020

1.
begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder

2.
bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder

3.
bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2) hat mit den Maßgaben, dass

a)
abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und

b)
der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann.

Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 6a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 6a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.

(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger gilt vorbehaltlich von Satz 2 die bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 56, 69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 69 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 3 und § 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Ruhestandsbeamten.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

 
(3) Für am 31. August 2020 vorhandene Ruhestandsbeamte, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 50a auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 85 Absatz 7 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 50a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 50a nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hinterbliebene."

Ende abweichendes Inkrafttreten


49.
Die Überschrift des Abschnitts XI wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge".

50.
§ 71 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2020

 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Besoldungsgruppe A 1" durch die Wörter „Besoldungsgruppen A 1 und A 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

51.
Die Überschriften zu den Abschnitten XII und XIII werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 12 (weggefallen)

Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts".

52.
In § 84 Satz 2 werden die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

53.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
c)
Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

 
d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
In Absatz 11 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

54.
Nach § 91 wird folgende Angabe eingefügt:

„§§ 92 bis 104 (weggefallen)".

55.
Die Überschriften zu den Abschnitten XIV und XV werden durch folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 14 Schlussvorschriften".

56.
In § 107 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesregierung" durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

57.
In § 107b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu" durch die Wörter „im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen" ersetzt.

58.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 38 Absatz 2 und 5 Satz 2, § 38a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 40 Satz 1, § 43 Absatz 1, § 47a Absatz 1 Satz 1, § 50c Absatz 3, § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 53a Satz 3 und 4, § 66 Absatz 2 Satz 1, § 69d Absatz 3 Satz 1 sowie § 90 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

59.
In § 69 Absatz 4 Satz 2 und § 69a Nummer 5 Satz 3 wird jeweils das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 BesStMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BesStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 BesStMG Inkrafttreten
... Nummer 10, 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 30, 50 Buchstabe s und t, die Artikel 2 sowie 9 Nummer 50 Buchstabe a treten am 1. März 2020 in Kraft. (5) Artikel 7 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. ... am 1. Juni 2020 in Kraft. (6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe b, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c, k und p, Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 7, 8, 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und Buchstabe b, Nummer 36, 46, 48 § 69m Absatz 1 und 2, Nummer 53 Buchstabe c, Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b und d, Nummer 4 ... a, Nummer 21 sowie 23 § 107 Absatz 1 und 2 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. (7) Artikel 9 Nummer 31, 48 § 69m Absatz 3, Nummer 53 Buchstabe d und Artikel 13 Nummer 18, 20 Buchstabe b und c sowie ...
 
Zitat in folgenden Normen

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 84 BeamtVG Ruhegehaltfähige Dienstzeit (vom 01.01.2020)
... *). --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 9 Nr. 52 G. v. 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) wurde sinngemäß ...

Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Eingangsformel HeilVfV
... der Finanzen auf Grund des § 33 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, und - das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen ...

Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Eingangsformel BMVgBeamtVZustNFAnO
... § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, sowie nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des ...

Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
Eingangsformel HeilVfVNRV
... der Finanzen auf Grund des § 33 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, und - das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen ...

Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
Eingangsformel HeilVfVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 43 SozERG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 01.10.2021)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. bis 3. (aufgehoben) ...