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§ 9 - Bewacherregisterverordnung (BewachRV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882 (Nr. 23)
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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§ 9 Automatisiertes Abrufverfahren
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Abruf aus dem Bewacherregister erfolgt im automatisierten Abrufverfahren. 2Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren ist bei der Registerbehörde zu beantragen. 3Die Registerbehörde erteilt die Zulassung zum Datenabruf, wenn der Antrag gestellt wird durch
- 1.
- eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde,
- 2.
- eine im Rahmen der Amtshilfe für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde, insbesondere eine Polizei-, Ordnungs- oder Zollbehörde,
- 3.
- eine Behörde, die die Aufsicht über eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde hat,
- 4.
- eine Behörde, die Widerspruchsbehörde für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung betreffende Widerspruchsverfahren ist,
- 5.
- eine Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 22 der Bewachungsverordnung zuständig ist, oder
- 6.
- einen Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung.
(2) 1Der Datenabruf durch Behörden nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und durch Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 ist auf den Umfang nach § 10 zu beschränken. 2Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren kann auch nachträglich inhaltlich beschränkt werden.
(3) Die Registerbehörde führt zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle ein Verzeichnis mit dem Zweck der Datenverarbeitung und den zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen Behörden und Gewerbetreibenden.
(4) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit keine Daten übermittelt werden, wenn die Identität der abfragenden Stelle nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Zitierungen von § 9 BewachRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BewachRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewachRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BewachRV Portalanwendung
... eine elektronische Schnittstelle nach § 7 verwendet wird. (2) Die nach § 9 Absatz 1 abrufberechtigten Behörden und Gewerbetreibenden erhalten einen Zugang zur Portalanwendung, ...
§ 10 BewachRV Umfang des Datenabrufs
... Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 zugelassene Behörden dürfen nur Daten aus dem Register abrufen im Rahmen der ... Nachberichtspflicht gemäß § 34a Absatz 1b der Gewerbeordnung. (2) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zugelassene Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Aufsicht ... Gewerbeordnung zuständige Behörden Daten aus dem Register abrufen. (3) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 zugelassene Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die ... eines Widerspruchsverfahrens Daten aus dem Bewacherregister abrufen. (4) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 zugelassene Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die ... von Ordnungswidrigkeiten Daten aus dem Bewacherregister abrufen. (5) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 zugelassene Gewerbetreibende dürfen nur Daten abrufen zur Wahrnehmung von Meldepflichten nach ...
§ 11 BewachRV Abrufvoraussetzungen
... das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der ...
§ 13 BewachRV Schutz personenbezogener Daten
... (3) Die Registerbehörde hat bei der Zulassung von Behörden und Gewerbetreibenden nach § 9 Absatz 1 die Grundsätze der Aufgabentrennung und der Erforderlichkeit zu beachten; insbesondere ist ...
§ 14 BewachRV Protokollierungspflicht
... Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Abrufen nach den §§ 4 bis 12 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Zweck der ...
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