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§ 9 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde



Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde elektronisch übermitteln.



 

Zitierungen von § 9 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BioSt-NachV Register Biostrom
... nach § 37 Satz 2 und § 38 Absatz 2, 10. Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der Anlagenbetreiber und 11. Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von ...
§ 46 BioSt-NachV Maßnahmen der zuständigen Behörde
... Biomasse-Brennstoffe bezieht: 1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9 , 2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs ...