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§ 9 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 9 Versicherung von Familienangehörigen



1Bei Familienangehörigen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1, den §§ 7 und 7a steht für die Anwendung der Vorschriften über die Familienversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich. 2Dies gilt auch für Familienangehörige, die am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufrechterhalten.



 

Zitierungen von § 9 BrexitSozSichÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitSozSichÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BrexitSozSichÜG Kostenerstattung
... von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die unter den Voraussetzungen des § 9 Satz 2 familienversichert sind. Leistungen, die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ...
§ 17 BrexitSozSichÜG Familienversicherung
... die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 9 in der gesetzlichen Krankenversicherung ... in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 9 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Familienangehörigen auch in der sozialen ...