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§ 9 - Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)
§ 9 Prüfung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement"
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen „Führung" und „Organisation" jeweils auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellung abzuleiten ist, durchgeführt. 2Im Prüfungsbereich „Führung" ist die Aufgabenstellung so zu gestalten, dass die Qualifikationsinhalte des § 5 Satz 3 Nummer 1 bis 9 sowie die Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Organisation" thematisiert werden. 3Im Prüfungsbereich „Organisation" ist die Aufgabenstellung so zu gestalten, dass die Qualifikationsinhalte des § 6 Satz 2 sowie die Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Führung" thematisiert werden.
(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht in den beiden Prüfungsbereichen aus jeweils einer Prüfungsleistung in Form einer schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellung. 2Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(3) 1Die Bearbeitungszeit soll für jede der beiden Aufgabenstellungen mindestens 180 Minuten betragen. 2Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 420 Minuten betragen.
(4) 1Im Prüfungsbereich „Führung" ist auf Grundlage der Qualifikationsinhalte nach § 5 Satz 3 ein Rollenspiel mit anschließender Reflexion durchzuführen. 2Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie betriebsbezogen und situationsgerecht mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kommunizieren und diese führen kann.
(5) 1Das Rollenspiel mit anschließender Reflexion soll höchstens 30 Minuten dauern. 2Der zu prüfenden Person ist nach Übergabe einer dokumentierten Aufgabenstellung eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen.
(6) 1Wurden in einer der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 2 weniger als 50 Punkte erreicht, ist für diese Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Wurden beide schriftliche Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet oder wurde eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. 3Die Aufgabe in der mündlichen Ergänzungsprüfung muss aus dem Prüfungsbereich stammen, in dem die mit weniger als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistung erbracht wurde. 4Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern. 5Aus der Bewertung der Leistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 6Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
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Zitierungen von § 9 BuTMedienMstrBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BuTMedienMstrBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuTMedienMstrBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BuTMedienMstrBAProFV Form und Ablauf der Prüfung
... nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 9 Absatz 1 bis 3 , 2. ein Rollenspiel nach § 9 Absatz 4 und 5. (2) Die Prüfung im ... eine schriftliche Prüfung nach § 9 Absatz 1 bis 3, 2. ein Rollenspiel nach § 9 Absatz 4 und 5 . (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Projektmanagement" nach § 3 ...
§ 11 BuTMedienMstrBAProFV Bewertung der Prüfungsleistungen
... „Betriebsmanagement" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 und das Rollenspiel nach § 9 Absatz 4 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den ... die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 und das Rollenspiel nach § 9 Absatz 4 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als ...
Anlage 2 BuTMedienMstrBAProFV (zu § 14) Zeugnisinhalte
... der im Prüfungsteil „Betriebsmanagement" erbrachten Prüfungsleistungen nach § 9 , 10. Bewertungen der im Prüfungsteil „Projektmanagement" erbrachten ...
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