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§ 9 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Geltung von Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur an diese Personen abgegeben werden. 2Davon ausgenommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.
Zitierungen von § 9 ChemBiozidDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ChemBiozidDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemBiozidDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 ChemBiozidDV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... § 10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder 2. entgegen a) § 9 Satz 1 , § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder b) § 10 Absatz 2 oder § 11 ...
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