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§ 9 - Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 188-10 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 01.05.2024; FNA: 188-10 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 9 Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag der betroffenen Person
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Über den Einspruch der betroffenen Person (§ 7) entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2) 1Sind Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der Einspruch wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
- 1.
- die Vollstreckung zulässig ist und
- 2.
- die Geldstrafe oder Geldbuße nach Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages fehlerfrei angepasst wurde.
(4) 1Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung begründet ist, wird die schweizerische Entscheidung für nicht vollstreckbar erklärt. 2Soweit die Anpassung nach Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldforderung an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. 3Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung in der Beschlussformel anzugeben.
(5) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Über den Antrag der betroffenen Person auf gerichtliche Entscheidung (§ 7 Absatz 2 Satz 2) entscheidet das Gericht durch Beschluss. 2Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307 bis 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. 3Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
Zitierungen von § 9 DECHPolVtrUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DECHPolVtrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DECHPolVtrUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 DECHPolVtrUG Gerichtliches Verfahren
... in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat. Maßgeblich im Fall des § 9 ist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs, im Fall des § 10 der Zeitpunkt des Eingangs ... Frist zu äußern. (5) Das Gericht kann Beweise über die in § 9 Absatz 3 aufgeführten Tatbestände erheben. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt ...
§ 11 DECHPolVtrUG Rechtsbeschwerde
... Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts nach § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. ... Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3. (4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss. ...
§ 12 DECHPolVtrUG Zulassung der Rechtsbeschwerde
... zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen ... einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder 2. den Beschluss nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. (2) ... das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 eingetreten ...
§ 15 DECHPolVtrUG Vollstreckung
... Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach einem Einspruch gemäß § 9 oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 10 eine Entscheidung trifft. ... fließt vorbehaltlich des Satzes 2 in die Bundeskasse. Trifft nach einem Einspruch ( § 9 ) oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde (§ 10) das Gericht eine Entscheidung, so ...
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