Das
Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BGBl. I S. 1164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1f wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sie stellt eine Fassung des Schulungsmaterials zur Verfügung, die zur Abbildung in elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet ist."
- b)
- Nach Absatz 1g wird folgender Absatz 1h eingefügt:
„(1h) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt der Öffentlichkeit die für die sichere Anwendung eines Arzneimittels erforderlichen Informationen über Arzneimittelrisiken vom Zulassungsinhaber für Angehörige der Gesundheitsberufe über ein Internetportal und erforderlichenfalls auch auf andere Weise zur Verfügung. Falls erforderlich, stellt die zuständige Bundesoberbehörde der Öffentlichkeit eigene für die sichere Anwendung eines Arzneimittels erforderliche Informationen über Arzneimittelrisiken für Angehörige der Gesundheitsberufe zur Verfügung. Sie stellt eine Fassung der Informationen nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung, die zur Abbildung in elektronischen Programmen nach
§ 73 Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet ist."
- 2.
- In § 39 Absatz 2e und § 39d Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1b und 1d" jeweils durch die Wörter „Absatz 1b, 1d und 1h" ersetzt.
- 3.
- § 48 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Verschreibung nur auf einem amtlichen Formblatt, das von der zuständigen Bundesoberbehörde auf Anforderung eines Arztes entweder ausgegeben oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, erfolgen darf,".
- b)
- In Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder die in elektronischer Form erfolgte Verschreibung der Bundesoberbehörde als elektronische Kopie automatisiert übermittelt wird" eingefügt.
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 44
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274