Artikel 9 - Digital-Gesetz (DigiG)

Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Am 1. Januar 2025 treten in Kraft:

1.
Artikel 2 Nummer 1, 3, 4 und 5;

2.
Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 3 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;

3.
Artikel 5a Nummer 2, 4 und 5 Buchstabe a bis d sowie Artikel 5b.


(4) Artikel 2 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. März 2024.



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