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§ 9 - Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)

V. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 1841 (Nr. 34)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2129-59-2 Umweltschutz

§ 9 Anforderungen an die Behandlung von Kathodenstrahlröhren



(1) Von gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 14 entfernten Kathodenstrahlröhren ist die fluoreszierende Beschichtung zu entfernen.

(2) 1Bei der Behandlung von Kathodenstrahlröhren sind Schirm- und Konusglas zu trennen. 2Die Trennung ist im weiteren Behandlungsprozess aufrecht zu erhalten.

(3) 1Glasfraktionen aus der Behandlung von Kathodenstrahlröhren, die aufgrund ihres Gehaltes an Blei, an anderen Schwermetallen oder an Arsen als gefährlich einzustufen sind, sind grundsätzlich einer sonstigen Verwertung zuzuführen oder zu beseitigen. 2Abweichend von Satz 1 ist ein Recycling von Glasfraktionen nur in metallurgischen Prozessen zur Schwermetallgewinnung und bei der Herstellung von bleihaltigem Strahlenschutzglas zulässig.