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§ 9 - Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Geltung ab 12.11.2010; FNA: 754-23 Energieversorgung
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§ 9 Bundesstelle für Energieeffizienz



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz wahr.

(2) 1Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. 2Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission;

2.
Erfassung und Unterstützung der Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie sowie des Erfolgs der Maßnahmen nach § 3 Absatz 3;

3.
Vorbereitung der Energieeffizienz-Aktionspläne nach § 3 Absatz 4 für die Bundesregierung;

4.
Monitoring der Einsparwirkung von Energieeffizienzmechanismen und sonstiger strategischer Maßnahmen der öffentlichen Hand, die Energieeinsparungen bei Endkunden bewirken sollen sowie die Aufbereitung dieser Einsparungen zur Berichterstattung im Rahmen der nationalen und europäischen Energieeffizienz- und Einsparziele;

5.
1Beobachtung und Bewertung des Marktes für Energiedienstleistungen, Analyse von Potenzialen zur Entwicklung des EDL-Marktes und von dessen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele sowie Analyse bestehender Hemmnisse für den EDL-Markt (EDL-Marktstudie). 2Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt zu dem Zweck Erhebungen durch und legt der Bundesregierung auf dieser Grundlage einen Bericht vor (EDL-Marktbericht), erstmals 2024 und danach alle zwei Jahre, der jeweils auch konkrete Handlungsempfehlungen enthält;

6.
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen, die die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 3 Absatz 3 ergreift;

7.
Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen öffentlichen Stellen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission;

8.
Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, falls eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hinsichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung;

9.
(aufgehoben)

10.
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festgelegten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 sowie Veröffentlichung von Informationen über Musterverträge nach § 6 Absatz 2;

11.
öffentliches Führen der Anbieterliste nach § 7;

12.
Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen nach § 8a Absatz 3;

13.
Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikationen verschiedener Produktkategorien, wobei für die Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen sind;

14.
Unterstützung der in § 99 Nummer 1 bis 3 und § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, bezeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energieeffizienzmaßnahmen;

15.
Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Koordinierung von Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz zwischen Bund und Ländern;

16.
Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung, inhaltlichen Konzeption und Weiterentwicklung der Förderung im Bereich der Energieeffizienz;

17.
Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Verbesserung der Datengrundlage im Gebäudebereich;

18.
wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in allen Angelegenheiten der Energieeinsparung und Energieeffizienz.

(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.





 

Frühere Fassungen von § 9 EDL-G

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.11.2023Artikel 2 Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
vom 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 2 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
vom 17.02.2016 BGBl. I S. 203
aktuell vorher 22.04.2015Artikel 1 Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 578
aktuellvor 22.04.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 EDL-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EDL-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EDL-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Artikel 1 EDL-GÄndG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
...  „4. den Angaben zur Nachweisführung nach § 8c." 9. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Artikel 2 EnEfGEG Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c." 4. § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Beobachtung und Bewertung des Marktes für ...

Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 EERLTUG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... Freistellung von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 2 VergRModG Folgeänderungen
... Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Angabe „§ 99" ersetzt. (8) In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 14 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere ...