Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 9 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
| |
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
| |
§ 9 Ausnahmen
(1) Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn
- 1.
- ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7
- a)
- anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder
- b)
- im Einzelfall technisch unmöglich sind oder
- 2.
- 1die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. 2Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. **)
(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,
- 1.
- wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7
- a)
- denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder
- b)
- im Einzelfall technisch unmöglich sind oder
- 2.
- 1soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. 2Dies gilt insbesondere, wenn jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 verbunden ist und diese Mehrkosten nicht unerheblich sind. 3Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten der grundlegenden Renovierung unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion und den Kosten der grundlegenden Renovierung ohne Berücksichtigung der Vorbildfunktion. 4Bei der Berechnung sind alle Kosten und Einsparungen zu berücksichtigen, auch solche, die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten sind.
(2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ferner, wenn
- 1.
- diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,
- 2.
- jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und
- 3.
- die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 feststellt; die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unberührt.
(3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland ferner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen.
---
- Anm.
- d. Red.:
- *)
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 63)
- **)
- abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 18. März 2013 (BGBl. I S. 489)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt) B. v. 18. März 2013 BGBl. I S. 489 m.W.v. 9. Februar 2013
Frühere Fassungen von § 9 EEWärmeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.02.2013 (18.03.2013) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt) vom 18.03.2013 BGBl. I S. 489 |
aktuell vorher | 01.05.2011 | Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
aktuell vorher | 29.12.2010 (27.01.2011) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern) vom 27.01.2011 BGBl. I S. 63 |
aktuell | vor 29.12.2010 (27.01.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 EEWärmeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEWärmeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a EEWärmeG Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen (vom 24.10.2015)
... kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, ...
§ 10 EEWärmeG Nachweise *) (vom 27.06.2020)
... diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3, 3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe des Absatzes 4 nachweisen. Im Falle von öffentlichen ... (4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der ... für die Überwachung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder für ihr Entfallen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, ...
§ 10a EEWärmeG Information über die Vorbildfunktion (vom 01.05.2011)
... des Abschlusses der grundlegenden Renovierung, 2. im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 über die Berechnung und die Annahmen, die der Berechnung zugrunde gelegt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 9 AsylVfBeschlG Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Gebäude für die ... die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen". 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Gebäude für die ... kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, ...
Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die ... „VIII" ersetzt. cc) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Nr. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. ... In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Nr. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz ... als Nachweise nach Satz 1." d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Nr. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. e) ... In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Nr. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ... die Überwachung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder für ihr Entfallen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener ... des Abschlusses der grundlegenden Renovierung, 2. im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 über die Berechnung und die Annahmen, die der Berechnung zugrunde gelegt ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 63
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 9 Nummer 2 Satz 2 erste Alternative, § 11 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärme- ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
B. v. 18.03.2013 BGBl. I S. 489
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 erste Alternative des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_EEWaermeG.htm