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§ 9 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 9 Nichtöffentlichkeit



(1) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Es können Vertreter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein.

(2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und an der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer teilnehmen.