Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

§ 9 Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen



(1) 1Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüfsachverständige die erforderlichen Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen. 2Hierbei sind, soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes sowie des baulichen und konstruktiven Brandschutzes zu berücksichtigen.

(2) Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichprobenartig auch Folgendes vor Ort überprüfen:

1.
die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem Prüfbericht sowie

2.
die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher Abnahmen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 EPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EPSV Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
... bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9 , 2. Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... von Prüfern und Gutachtern, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach den §§ 9 bis 11 ausüben, gelten fort, wenn die darin bezeichneten Prüfer und Gutachter ...
Anlage 2 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung
... Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet: 5.1.1 dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die ...