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§ 9 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 9 Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüfsachverständige die erforderlichen Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen. 2Hierbei sind, soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes sowie des baulichen und konstruktiven Brandschutzes zu berücksichtigen.
(2) Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichprobenartig auch Folgendes vor Ort überprüfen:
- 1.
- die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem Prüfbericht sowie
- 2.
- die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher Abnahmen.
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Zitierungen von § 9 EPSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EPSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EPSV Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
... bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9 , 2. Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... von Prüfern und Gutachtern, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach den §§ 9 bis 11 ausüben, gelten fort, wenn die darin bezeichneten Prüfer und Gutachter ...
Anlage 2 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung
... Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet: 5.1.1 dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_EPSV.htm