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§ 9 - E-Rechnungsverordnung (ERechV)

V. v. 13.10.2017 BGBl. I S. 3555 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.11.2018, abweichend siehe § 11; FNA: 206-6-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 9 Ausnahmen für Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland



(1) Auslandsvertretungen im Sinne von § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sind lediglich dann zum Empfang elektronischer Rechnungen verpflichtet, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags oder des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.

(2) Wenn bei sonstigen Beschaffungen im Ausland der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und zur Übermittlung elektronischer Rechnungen verfügt, so ist das Verfahren vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.



 

Zitierungen von § 9 ERechV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ERechV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERechV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ERechV Verbindlichkeit der elektronischen Form (vom 27.11.2020)
... Betrag von 1.000 Euro gestellt werden, 2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder 3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 ...