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§ 9 - ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
Geltung ab 21.03.2023; FNA: 780-11-1 Organisation der Landwirtschaft
Geltung ab 21.03.2023; FNA: 780-11-1 Organisation der Landwirtschaft
§ 9 Übermittlung von nach der InVeKoS-Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die in § 3 Absatz 2 Nummer 4 genannten Behörden haben folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach den §§ 8, 10 und 16 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist, zu übermitteln:
- 1.
- Name des Betriebs oder der Firma einschließlich Rechtsform,
- 2.
- Anschrift,
- 3.
- Betriebsnummer,
- 4.
- Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, sofern der Betriebsinhaber diese in seinem Antrag freiwillig angegeben hat,
- 5.
- landwirtschaftliche Flächen des Betriebs nach Lage, Größe und Nutzung sowie die im Sammelantrag für das aktuelle Antragsjahr angegebene Hauptkultur,
- 6.
- Arten und im Sammelantrag angegebene voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere.
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Zitierungen von § 9 ESVGDüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ESVGDüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESVGDüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ESVGDüV Zweck und Anwendungsbereich
... (2) Die Übermittlung der Daten nach den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung erfolgt nur auf Anforderung der jeweils zur Datenanforderung berechtigten ...
§ 3 ESVGDüV Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden
... Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und ... für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), 4. im Fall der in § 9 genannten Daten die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember ...
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