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§ 9 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

§ 9 Änderung einer Sicherheitsbescheinigung



(1) Wenn sich Art und Umfang der Eisenbahnverkehrsdienste wesentlich ändern, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen unverzüglich die Änderung der Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.

(2) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle kann im Fall wesentlicher Änderungen von Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit eine Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung durchführen.

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Zitierungen von § 9 ESiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ESiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 ESiV Verfahren für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung
...  (4) Für Änderungen und den Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 ...