Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 9 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

§ 9 Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder



(1) Die zuständige Stelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder nach § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch über die Anerkennung eines Dienstes zur Einwilligungsverwaltung.

(2) 1Befindet die zuständige Aufsichtsbehörde eines Landes im Rahmen ihrer Zuständigkeit, dass ein Anbieter von digitalen Diensten das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes aufgrund von Mängeln des eingebundenen anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung nicht nachweisen kann, so teilt sie dies der zuständigen Stelle elektronisch mit. 2Zu diesem Zweck tauschen die Aufsichtsbehörde des Landes und die zuständige Stelle untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.



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