Tools:
Update via:
§ 9 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
| |
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
| |
§ 9 Beleihung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 55 Absatz 2 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung beliehen (Beliehene).
(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind.
(3) 1Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. 2Hierzu gehört auch, dass bei ihr keine Personen angestellt sind, die gleichzeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei einer akkreditierten Prüfstelle tätig sind.
(4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der Zulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zulassungsstelle für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.
Anzeige
Zitierungen von § 9 EHV 2030
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EHV 2030 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
... 2. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9 , 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24" ... „§§ 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9 , 18, 21, 22 und 24" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_Emissionshandelsverordnung_2030.htm