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§ 9 - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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§ 9 Vorbereitung des Vollzugs



Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.



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Frühere Fassungen von § 9 EnSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 EnSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
...  § 7 Einzelweisungen § 8 Mitwirkung von Vereinigungen § 9 Vorbereitung des Vollzugs § 10 Auskünfte, Datenerhebung und ... „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 11. In § 9 wird die Angabe „§ 1 und § 2" durch die Wörter „den §§ ...