Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 708-34 Wirtschaftsstatistik
| |

§ 9 Hilfsmerkmale



1Hilfsmerkmale bei der Erhebung sind:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung,

2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

3.
Art und Standort der Anlagen.

2Bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen ist der Standort der Anlage kein Hilfsmerkmal, sondern Erhebungsmerkmal nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3.



 

Zitierungen von § 9 EnStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 9 Satz 1 Nummer 2 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die ...