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§ 9 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 708-34 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 10.03.2017; FNA: 708-34 Wirtschaftsstatistik
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§ 9 Hilfsmerkmale
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Hilfsmerkmale bei der Erhebung sind:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 3.
- Art und Standort der Anlagen.
Zitierungen von § 9 EnStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 9 Satz 1 Nummer 2 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die ...
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