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§ 9 - Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)
Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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§ 9 Anlage der Mittel
(1) 1Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Einzahlenden ein. 2Auf den Konten sind jeweils die Einzahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 getrennt zu verbuchen. 3Bis zur Verwendung der Mittel nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 anzulegen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. 2Die Anlagerichtlinien sind im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 3Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. 4Darüber hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben aufgenommen werden für
- 1.
- die Gewichtung der Anlageklassen,
- 2.
- die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidungen und
- 3.
- die maximale Höhe von Einzelanlagen.
(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen Anlageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(4) 1Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. 2Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. 3Ist Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. 4Zahlungen und Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. 5Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.
Text in der Fassung des Artikels 243 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 9 EntsorgFondsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 243 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 EntsorgFondsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EntsorgFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntsorgFondsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 EntsorgFondsG Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung (vom 01.07.2021)
... 70 und 79 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2. (5) Für den Vermögensanlagebestand ...
§ 11c EntsorgFondsG Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken (vom 01.07.2021)
... dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. ...
§ 12 EntsorgFondsG Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (vom 01.07.2021)
... gemacht werden. Der Lagebericht ist um eine Darstellung der Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, des Bestands des Fonds einschließlich der Forderungen und ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz
V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1674
§ 1 EntsorgFondsGZahlV Mitteilung des Kontos
... 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Einzahlender) spätestens bis zum 28. Juni 2017 das Konto nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes in Textform mit. (2) Die Einzahlenden teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 243 11. ZustAnpV Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... In § 4 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 1 , § 11 Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 2 sowie den §§ 13 und 15 Absatz 1 des ...
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... 70 und 79 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2. (5) Für den Vermögensanlagebestand und dessen ... dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. ... kein Gebrauch gemacht werden. Der Lagebericht ist um eine Darstellung der Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, des Bestands des Fonds einschließlich der Forderungen und ...
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