Tools:
Update via:
§ 9 - Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
G. v. 25.05.1976 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 8z2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2124-12 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2124-12 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
§ 9
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten" oder zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" begonnen haben, erhalten nach Abschluß ihrer Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(3) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die eine Erlaubnis nach dem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Außer im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" nicht geführt werden.
Zitierungen von § 9 ErgThG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ErgThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErgThG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ErgThG
... und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin) oder 3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_ErgThG.htm