(2)
1Die Pseudonymisierung erfolgt durch die Krankenkassen automatisiert nach einem zuverlässigen Pseudonymisierungsverfahren, das gemäß
§ 15 Absatz 1 festgelegt wurde.
2Datensätze oder Dokumente, für die kein Pseudonymisierungsverfahren nach
§ 15 festgelegt wurde, werden nur übermittelt, wenn sie keine personenbezogenen Daten enthalten und eine Festlegung nach
§ 15 Absatz 1 Satz 4 getroffen wurde.
(3) Die Verschlüsselung erfolgt durch ein sicheres Verfahren nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.