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§ 9 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 9 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung



(1) 1Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder teilnehmen.

(2) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.

(3) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Verwaltungsratssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).

(4) 1Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.



 

Zitierungen von § 9 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FFG Ausschüsse
...  (3) Näheres regelt der Verwaltungsrat in seiner Geschäftsordnung nach § 9 Absatz 5 ...