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§ 9 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9 Anwärterbefugnis
(1) 1Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. 2Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. 3Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 9 und § 7 Absatz 3 brauchen nicht erfüllt zu sein. 4Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre zu befristen. 5Sie erlischt
- 1.
- mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis,
- 2.
- nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Absatz 2) oder
- 3.
- durch Ablauf der Frist.
(2) Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers im Sinne des § 16 Gebrauch gemacht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1190 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 9 FahrlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis (vom 25.11.2017)
... um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9 . (2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt: 1. ...
§ 44 FahrlG Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden (vom 01.01.2020)
... und praktischen Fahrschulunterricht erteilt hat. (7) Abweichend von § 9 kann einem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei in ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024)
... Eignung nach § 11 Absatz 1, 4. vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 5 , 4a. von der Prüfung nach § 15 Absatz 2 Satz 2, 5. von den ...
Zitat in folgenden Normen
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 8 FahrlPrüfVO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) (vom 01.06.2022)
... im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht zu, wenn ihm die Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird. Die gemäß § 4 Absatz ...
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