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§ 9 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)

V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-158 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung technischer Zeichnungen zu prüfen und Arbeitsplätze einzurichten,

2.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,

3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,

4.
planoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,

5.
planoptische Bauteile zu reinigen,

6.
planoptische Bauteile durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,

7.
bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,

8.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen. 2Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsproduktes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 3Nach der Herstellung des Prüfungsproduktes wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden und 20 Minuten. 2Die Zeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen beträgt sieben Stunden. 3Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.